Anwendung kommen kann (vgl. Basellandschaftliche Steuerpraxis XII S. 376 [die steuerfreie Ersatzbeschaffung von Wohneigentum verlangt, dass die erworbene Liegenschaft von den Ehegatten ausschliesslich und dauernd bewohnt wird; es genügt nicht, wenn lediglich die Ehefrau zeitweise ein Zimmer des betreffenden Hauses belegt]). Ein Steueraufschub kann hingegen grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der die bisherige eheliche Liegenschaft veräussernde Ehegatte eine durch den anderen Ehegatten erworbene 312 Steuerrekursgericht 2010