Steuerpflichtigen selbst dauernd und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt wird (RGE vom 25. Juni 2009 in Sachen S.H.). Das Ersatzbeschaffungsprivileg gemäss § 98 Abs. 1 StG gilt also nur für selbstbewohntes Grundeigentum. Sowohl die veräusserte als auch die Ersatzliegenschaft müssen von der steuerpflichtigen Person ganzjährig selbst und tatsächlich bewohnt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 98 StG N 6; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., § 216 StG N 333). 4.2.4.3.