4.2.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Absicht von § 98 Abs. 1 StGV in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGV grundsätzlich aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft, die sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, auch nur eine Liegenschaft ersatzbeschafft und § 44 Abs. 2 StGV nur mit Bezug auf intakte, d.h. (faktisch und rechtlich) ungetrennte Ehen angewendet werden kann. 4.2.4. 4.2.4.1. § 44 Abs. 2 StG geht einerseits von der Fiktion der Identität der Eheleute aus, verlangt anderseits aber gleichzeitig, dass auch "die übrigen Voraussetzungen gegeben sind". 4.2.4.2.