A.F. [BE.1999.00248]). In der erwähnten Stellungnahme des aargauischen Verwaltungsgerichts kann zum andern ein Indiz dafür gesehen werden, dass das Ersatzbeschaffungsprivileg beim Verkauf einer Wohnliegenschaft nur einer Ersatzliegenschaft zuteil werden soll. 310 Steuerrekursgericht 2010