Sowohl der Wortlaut von § 98 Abs. 1 StG wie auch von § 44 Abs. 2 StGV spricht nur von der Veräusserung und vom Erwerb einer Liegenschaft. 4.2.2. 4.2.2.1. § 44 Abs. 2 StGV entspricht im Wesentlichen § 38 aStGV (vgl. Bereinigter Bericht zum Entwurf StGV vom 15. August 2000 S. 18). § 33 des Entwurfs zur aStGV (= § 38 aStGV) sah noch vor, dass das Ersatzbeschaffungsprivileg "auch dann gewährt" wird, "wenn der Erwerber einer Ersatzliegenschaft nicht mit dem Eigentümer der veräusserten Wohnliegenschaft identisch ist, die Identität aber durch ein steueraufschiebendes Rechtsgeschäft im Sinne von § 69 vorgängig hätte herbeigeführt werden können".