3.5. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit den Reisecars betriebsnotwendiges Anlagevermögen veräussert hat. Gemäss der dargelegten gesetzlichen Grundlage ist damit, da er sein Unternehmen weitergeführt hat, eine Ersatzbeschaffung für den erzielten Kapitalgewinn möglich. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission spielt es keine Rolle, dass der Betriebszweig Carreisen aufgegeben wurde, da der Rekurrent sein Unternehmen im Übrigen weiterführte.