Der Kanton Aargau folgt damit - gemäss dem ausdrücklichen politischen Willen - der sogenannten Reinvestitionstheorie, wonach lediglich vorausgesetzt wird, dass betriebsnotwendige Anlagegüter durch andere betriebsnotwendige Anlagegüter ersetzt werden (VGE vom 16. Juni 2010 in Sachen W. + E.H. [WBE.2009.321]). Gemäss dem Merkblatt "Kapitalgewinne" des Kantonalen Steueramtes vom 30. November 2000 (gültig ab 2001) ist auch die Ersatzbeschaffung eines ganzen Betriebes durch einen neuen Betrieb - innerhalb des gleichen Unternehmens - steuerneutral möglich. 292 Steuerrekursgericht 2011