O., § 37 StG N 12 ff.). Ausgeschlossen ist die Ersatzbeschaffung von Vermögenswerten, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch ihren Ertrag dienen (§ 37 Abs. 3 StG). 3.4. Der Kanton Aargau folgt damit - gemäss dem ausdrücklichen politischen Willen - der sogenannten Reinvestitionstheorie, wonach lediglich vorausgesetzt wird, dass betriebsnotwendige Anlagegüter durch andere betriebsnotwendige Anlagegüter ersetzt werden (VGE vom 16. Juni 2010 in Sachen W. + E.H. [WBE.2009.321]).