gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden (§ 37 Abs. 2 StG). Unter Ersatzbeschaffung versteht das Gesetz den Aufschub (vorläufigen Verzicht) der Besteuerung eines bei der Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen erzielten Gewinns, sofern die dabei offengelegten stillen Reserven innert einer bestimmten Frist auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen übertragen werden (VGE vom 20. Mai 2009 in Sachen W. + M.D. [WBE.2009.191]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 37 StG N 1, mit Hinweisen).