Da der Betrieb Carreisen mit dem Verkauf der Reisecars aufgegeben und damit liquidiert worden sei, sei die Bildung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung nicht möglich und der Gewinn aus dem Verkauf der Reisecars mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Die Steuerkommission rechnete daher CHF 209'500.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten hinzu, anerkannte auf der anderen Seite eine Abschreibung von 40 % auf dem Kaufpreis des im Jahr 2007 erworbenen Opel, also CHF 11'300.00. 3.3. Gemäss § 37 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt