Es hätte ihm zwar frei gestanden, der Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz durch eine entsprechende Versicherung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat allenfalls zu entgehen. Damit ist jedoch nichts von den vorstehenden Ausführungen Abweichendes in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Schadenersatzzahlungen gesagt. 7. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet. Die fraglichen Schadenersatzzahlungen beruhen auf grober Fahrlässigkeit des 2010 Kantonale Steuern 291 Rekurrenten und stellen weder abzugsfähige Berufskosten noch geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Rekurs ist abzuweisen.