6.4. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Prämien einer allfälligen Haftpflichtversicherung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat als Geschäftsaufwand hätten verbucht werden können, nichts zu ändern. Schliesslich hat der Rekurrent effektiv nie Prämien bezahlt bzw. nie einen entsprechenden Geschäftsaufwand tragen müssen. Es hätte ihm zwar frei gestanden, der Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz durch eine entsprechende Versicherung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat allenfalls zu entgehen.