6.2.2. Indem der Rekurrent als Verwaltungsratspräsident der X. AG zur Bezahlung des Schadens zur Verantwortung gezogen wurde, wird aufgezeigt, dass dieser zumindest durch grobe Missachtung der Vorschriften bzw. seiner Pflichten als Verwaltungsratspräsident entstan- 290 Steuerrekursgericht 2010