Dabei kann der Verschuldensgrad bedeutsam sein und gegebenenfalls von den Steuerbehörden vorfrageweise festgelegt werden (vgl. oben E. 4.1), ohne dass dies aber - nach dem Gesagten - zwingend in jedem Einzelfall zu geschehen hat." Entscheidend ist demnach gemäss Bundesgericht primär der Zusammenhang zwischen der Schadenersatzzahlung und der Erwerbstätigkeit, d.h. namentlich die Frage, wie unüblich das eingegangene Betriebsrisiko ist bzw. ob es bei Ausübung der Tätigkeit in Kauf genommen werden musste. 2010 Kantonale Steuern 289