ZStP 2009 S. 223, mit Hinweisen auf BGE 124 II 29, ASA 67 480, StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2, ASA 64 232 E. 3). Das Bundesgericht hat in besagtem Entscheid präzisierend Folgendes festgehalten: "Dementsprechend ist es wohl richtig, die (Kausal-)Beziehung zwischen Einkommenserzielung und Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten zu betonen, aber mit mindestens zwei wesentlichen Präzisierungen: Einerseits ist es nicht in das individuelle Belieben des Pflichtigen gestellt, (subjektiv) darüber zu befinden, ob die von ihm angegebenen Kosten abzugsfähig sind; denn die Steuerfolgen 2010 Kantonale Steuern 287