Daran ändert auch das Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Einsitznahme in Verwaltungsräte zum Tätigkeitsbereich eines (Wirtschafts-)Anwalts gehöre, nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Verwaltungsratshonorare als Bestandteil der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet werden müssten, was allerdings eine entsprechende - vom Rekurrenten selber nicht vorgenommene - Verbuchung voraussetzt (RGE vom 27. März 2008 in Sachen F.M.). (…) 5. 5.1. Als Berufskosten werden u.a. "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen (§ 35 Abs. 1 lit.