Den Nutzern von Occasionsfahrzeugen wird damit je nach Kaufpreis ein höherer Gegenwert angerechnet als ein Abstellen rein auf den 0.8 %- Ansatz ergeben würde. Die EStV ihrerseits hielt wiederholt fest, dass der Kauf- bzw. der Anschaffungspreis massgeblich sei. Sofern es sich nicht um einen augenfällig zu tiefen Kaufpreis handelt, dürfte damit in der Regel auch bei Occasionsfahrzeugen auf den Kaufpreis abzustellen sein. Damit wird auch in gewissem Umfang einem allfällig altersbedingten, erhöhten Unterhaltsbedarf Rechnung getragen.