2010 Kantonale Steuern 283 sprünglichen Katalogpreis) ein Abweichen von der Pauschalmethode rechtfertigen kann. So führt die EStV aus, dass gerade Angestellten grösserer Firmen kaum Geschäftsautos mit älteren Jahrgängen zur Verfügung gestellt werden dürften und daher in diesen Fällen der Grundsatz, dass der 0.8 %-Ansatz der durchschnittlichen Wertver- minderung über die gesamte Lebensdauer Rechnung tragen soll, nicht befolgt werden könne. Dies könnte bloss geschehen, wenn die Basis, auf welcher der Gegenwert der privaten Fahrleistung be- rechnet wird, unverändert bleibt. Beim Abstellen auf den Kaufpreis eines Occasionautos ist dies nicht der Fall, womit sich für das identi- sche Fahrzeug ganz unterschiedliche Privatanteile ergeben können (Ersterwerber behält das Fahrzeug: Gegenwert auf Basis des Kauf- preises, welcher mehr oder weniger dem Katalogpreis entsprechen dürfte/Zweiterwerber kauft das Fahrzeug: Gegenwert auf Basis des die Wertverminderung Rechnung tragenden Kaufpreises). Festzuhalten ist jedoch, dass der Privatanteil nach der Pauschal- methode pro Jahr mindestens CHF 1'800.00 beträgt. Dies ergibt um- gerechnet einen Kaufpreis von CHF 18'750.00 (exkl. MWSt), was etwa einem Fahrzeug der unteren Preisklasse ohne besondere Aus- stattung entspricht. Das Merkblatt N1/2007 macht damit deutlich, dass es bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen eine unte- re Wertgrenze gibt, die nicht unterschritten werden kann. Den Nut- zern von Occasionsfahrzeugen wird damit je nach Kaufpreis ein hö- herer Gegenwert angerechnet als ein Abstellen rein auf den 0.8 %- Ansatz ergeben würde. Die EStV ihrerseits hielt wiederholt fest, dass der Kauf- bzw. der Anschaffungspreis massgeblich sei. Sofern es sich nicht um einen augenfällig zu tiefen Kaufpreis handelt, dürfte damit in der Regel auch bei Occasionsfahrzeugen auf den Kaufpreis abzu- stellen sein. Damit wird auch in gewissem Umfang einem allfällig al- tersbedingten, erhöhten Unterhaltsbedarf Rechnung getragen. 54 Berufskosten; Schadenersatzzahlungen (§ 35 Abs. 1 lit.c StG). Kein Abzug von Schadenersatzzahlungen als Berufskosten bei grober Fahrlässigkeit. 284 Steuerrekursgericht 2010 Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 29. April 2010 in Sachen Y. (3-RV.2009.165) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Rekurrent war Verwaltungsratspräsident der X. AG, wel- cher 1999 Nachlassstundung gewährt worden war. In der Folge stellte sich heraus, dass die Firma gewisse Sozialversicherungsbei- träge nicht bezahlt hatte. Dies bewog die zuständige Ausgleichskas- se, gegen die beiden damaligen Verwaltungsräte (den Rekurrenten sowie F.) eine Schadenersatzklage betreffend nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom November 1998 bis zum Februar 1999 einzureichen. Der Rekurrent wurde schliesslich verpflichtet, einen Betrag von CHF 111'393.45 zu bezahlen. Die erste Zahlung von CHF 20'000.00 erfolgte am 30. Dezember 2005. In der Steuererklärung 2005 (Beilage "1.2 unselbständiger Ne- benerwerb") brachte der Rekurrent diese CHF 20'000.00 als Gewin- nungskosten in Abzug. Er hält dazu fest, dass der Einsitz in Ver- waltungsräten "zu den beruflichen Tätigkeiten eines in wirtschaftli- chen Bereichen tätigen Anwaltes" gehöre. Die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen gestützt auf die sozialversicherungsrecht- lichen Grundlagen würden Bestandteil des üblichen Berufsrisikos eines Anwalts bilden. Es bestehe "ein enger Zusammenhang zwi- schen dem fraglichen Schadenersatz und dem aus meiner beruflichen Tätigkeit fliessenden Betriebsrisiko". Eine grobe Pflichtverletzung könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Schliesslich wäre die Prä- mie für eine entsprechende Haftpflichtversicherung als Geschäfts- aufwand zugelassen worden. (…) 4. 4.1. Das Einkommen aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat stellt sol- ches aus unselbständigem Erwerb dar (RGE vom 27. März 2008 in 2010 Kantonale Steuern 285 Sachen F.M. = AGVE 2008 S. 328, mit Hinweisen auf: VGE vom 5. Dezember 2003 in Sachen A. + H.L. [BE.2003.00163]; ZStP 2002 S. 205 f). Davon geht auch der Rekurrent aus. Allerdings bringt er vor, die Schadenersatzzahlung sei im Zusammenhang mit seiner Tä- tigkeit als freiberuflicher Anwalt erfolgt. Nicht schlüssig ist deshalb, dass er die fragliche Zahlung von CHF 20'000.00 selber von seinen Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug bringt (Steuererklärung 2005). 4.2. Da die damals bei der X. AG erzielten Verwaltungsratshonorare Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, können auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Gewinnungs- kosten bloss solche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sein. Daran ändert auch das Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Einsitznah- me in Verwaltungsräte zum Tätigkeitsbereich eines (Wirtschafts-)An- walts gehöre, nichts. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Verwaltungsratshonorare als Bestandteil der selbständigen Erwerbs- tätigkeit betrachtet werden müssten, was allerdings eine entsprechen- de - vom Rekurrenten selber nicht vorgenommene - Verbuchung vor- aussetzt (RGE vom 27. März 2008 in Sachen F.M.). (…) 5. 5.1. Als Berufskosten werden u.a. "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). Dazu gehören z.B. Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, ein privates Arbeitszimmer und Berufskleider (§ 12 StGV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 [BkV; Fassung Anhang vom 22. Juli 2004]). 5.2. Nach der Rechtsprechung können unter die übrigen Berufsaus- lagen auch erwerbsbezogene Schadenersatzleistungen fallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Berufskosten nicht nur sog. finale Aufwendungen umfasst, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in einem direkten 286 Steuerrekursgericht 2010 ursächlichen Zusammenhang stehen. Abzugsfähig sind unter Um- ständen auch kausale Kosten (d.h. solche, die nicht zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern eine Folge der be- ruflichen Tätigkeit sind), wenn sie direkt durch die berufliche Tätig- keit verursacht werden. Diesfalls geht es also um willensunabhän- gige Ausgaben infolge Eintritts eines mit der Erwerbstätigkeit ver- bundenen, nicht ohne weiteres vermeidbaren Risikos. Diese Voraus- setzungen können nicht nur bei Kausalhaftungen erfüllt sein, sondern unter Umständen auch in Fällen der Verschuldenshaftung, z.B. bei der Organhaftung des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft. Als genügend engen Zusammenhang zwischen dem Beruf und dem zu leistenden Schadenersatz verlangt die Praxis ein Betriebsrisi- ko, das derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei deren Ausübung in Kauf genommen werden muss. Das Herbeiführen des ersatzpflichtigen Schadens bildet somit einen Teil des Risikos, welches die Einkommenserzielung gewöhnlich mit sich bringt, und erscheint als eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterschei- nung davon. In diesem Fall wird auch die für die Besteuerung mass- gebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch das betreffende Risiko begrenzt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Zah- lungen, deren Ursache den Rahmen dessen sprengt, was noch als mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit üblicherweise verbundenes Ri- siko gelten kann, z.B. wenn eine Verschuldenshaftung auf einem krassen und aussergewöhnlichen Fehlverhalten beruht bzw. grobfahr- lässig oder sogar absichtlich herbeigeführt worden ist (zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil vom 16. Dezember 2008 [2C_566/2008] = StR 2009 S. 561 = ZStP 2009 S. 223, mit Hinweisen auf BGE 124 II 29, ASA 67 480, StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2, ASA 64 232 E. 3). Das Bundesgericht hat in besagtem Entscheid präzisierend Fol- gendes festgehalten: "Dementsprechend ist es wohl richtig, die (Kausal-)Beziehung zwischen Einkommenserzielung und Abzugsfähigkeit der Gewin- nungskosten zu betonen, aber mit mindestens zwei wesentlichen Präzisierungen: Einerseits ist es nicht in das individuelle Belieben des Pflichtigen gestellt, (subjektiv) darüber zu befinden, ob die von ihm angegebenen Kosten abzugsfähig sind; denn die Steuerfolgen 2010 Kantonale Steuern 287 von erwerbsbezogenen Schadenersatzzahlungen sollen nicht generell auf den Staat abgewälzt werden können; die Beurteilung der Ab- zugsfähigkeit obliegt den Behörden, wobei diese strikt an die gesetz- lichen Bedingungen gebunden sind. Andererseits kann nicht die blos- se Tatsache irgendeines Zusammenhangs zwischen Kosten und Ein- kommenserzielung genügen; vielmehr muss dieser Zusammenhang die vom Gesetz geforderte Intensität aufweisen und kann gegebenen- falls nur derjenige Teil der geltend gemachten Kosten zum Abzug zu- gelassen werden, bei dem diese genügende Intensität wirklich erfüllt ist. Die genannten beiden Präzisierungen gelten nicht nur für die 'Er- forderlichkeit' bzw. 'Notwendigkeit' der Gewinnungskosten im Rah- men von Art. 26 Abs. 1 lit. a-c DBG (zu lit. d dieser Vorschrift vgl. u.a. StE 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 3 mit Hinweisen), sondern auch für die 'geschäftsmässige Begründetheit' der abzugsfähigen Kosten selb- ständiger Erwerbstätigkeit (vgl. zum Verhältnis der beiden Bereiche BGE 124 II 29 E. 3b S. 32 f.; StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 5 sowie oben E. 2.3 in fine). In diesem Sinne hat die Praxis das gesetzliche Tatbestands- merkmal der Erforderlichkeit bzw. der Notwendigkeit gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a-c DBG durch mehrere Beurteilungskriterien verdeutlicht (vgl. dazu BGE 124 II 29 E. 3 S. 32 ff.), die sich auf die verschie- denen Teilbereiche und Einzelkonstellationen unterschiedlich gut an- wenden lassen. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von erwerbsbezo- genen Schadenersatzzahlungen ist zuerst das Kriterium hervorzuhe- ben, ob bzw. inwiefern die Vermeidung einer solchen Zahlung dem Berufstätigen zugemutet werden kann. Direkt damit verbunden ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung einem üblichen Betriebsrisiko des Erwerbstätigen entspricht (vgl. oben E. 2.3). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht den Verschul- densgrad der (zivilrechtlichen) Verantwortlichkeit behandelt. Die Praxis wird nicht genau wiedergegeben, wenn bemängelt wird, das Bundesgericht stütze sich auf Gesichtspunkte, die der Wertneutralität des Steuerrechts zuwiderlaufen würden. Wie aus der Begründung der massgeblichen Urteile deutlich wird, werden die Umstände und Hin- tergründe der Schadenersatzzahlung nicht im Hinblick auf ein mora- lisch verwerfliches Verhalten geprüft, sondern um den Zusam- 288 Steuerrekursgericht 2010 menhang zur Erwerbstätigkeit festzustellen, d.h. namentlich, wie unüblich bzw. vermeidbar das eingegangene Betriebsrisiko ist. Dem- entsprechend ist auch offen gelassen worden, ob Ersatzleistungen aufgrund grobfahrlässig verursachter Schädigungen allgemein nicht von den Steuern abgesetzt werden können (vgl. StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 5.2; ZStP 12, 80 E. 2.2). Im Rahmen der sich aufdrängenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist der Verschuldensgrad nur ein Aspekt unter mehreren. Daneben kann es u.a. auch auf die Art und den Umfang der massgeblichen Schädigung ankommen, so z.B. darauf, ob sie zulasten der eigenen Unternehmung erfolgt ist (wie bei dem in ZStP 12, 80 veröffentlichten Fall, in dem der Präsident des Verwaltungsrats die finanzielle Aushöhlung der eigenen Gesellschaft durch die Gewährung ungesicherter betrieblicher Darlehen für ein privates Immobilienprojekt der Alleinaktionärin mitverschuldete). In Bezug auf die Unüblichkeit bzw. Vermeidbarkeit der eingegangenen Betriebsrisiken kann auch ins Gewicht fallen, ob der Berufstätige die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen zugunsten seiner Ar- beitnehmer nicht einbezahlt hat, d.h. eine allen zugemutete und üb- licherweise auch vollumfänglich erfüllte Pflicht nicht eingehalten hat. Diese und weitere Gesichtspunkte können im Einzelfall von Be- lang sein, um darüber zu befinden, ob zwischen der erfolgten Scha- densverursachung und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Dabei kann der Verschuldensgrad bedeut- sam sein und gegebenenfalls von den Steuerbehörden vorfrageweise festgelegt werden (vgl. oben E. 4.1), ohne dass dies aber - nach dem Gesagten - zwingend in jedem Einzelfall zu geschehen hat." Entscheidend ist demnach gemäss Bundesgericht primär der Zusammenhang zwischen der Schadenersatzzahlung und der Er- werbstätigkeit, d.h. namentlich die Frage, wie unüblich das einge- gangene Betriebsrisiko ist bzw. ob es bei Ausübung der Tätigkeit in Kauf genommen werden musste. 2010 Kantonale Steuern 289 6. 6.1. 6.1.1. Nach Art. 52 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2002 gülti- gen Fassung) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob- fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine ju- ristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwort- lichen Organe in Anspruch genommen werden. Die subsidiäre Organhaftung stellt keine Kausalhaftung dar, sondern setzt immer ein qualifiziertes Verschulden mindestens in Form von grober Fahrlässigkeit voraus. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstan- denen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitge- ber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Recht- mässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (Bundesgerichtsurteil vom 5. Februar 2009 [9C_228/2008], u.a. mit Hinweis auf BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 und 108 V 183). 6.2. 6.2.1. Mit Urteil vom 21. April 2005 hat das Eidgenössische Versiche- rungsgericht festgehalten, dass der Rekurrent für die Zeitspanne vom November 1998 bis zum Februar 1999 formelle und materielle Or- ganstellung im Sinne von Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung in- nehatte und entsprechend der subsidiären Organhaftung unterliege. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte das dem Rekur- renten von der Vorinstanz vorgeworfene grobfahrlässige Verhalten bzw. die Pflicht zur Zahlung der eingeklagten Beiträge. 6.2.2. Indem der Rekurrent als Verwaltungsratspräsident der X. AG zur Bezahlung des Schadens zur Verantwortung gezogen wurde, wird aufgezeigt, dass dieser zumindest durch grobe Missachtung der Vor- schriften bzw. seiner Pflichten als Verwaltungsratspräsident entstan- 290 Steuerrekursgericht 2010 den ist. Der Rekurrent anerkennt dies offensichtlich, da er die Schuld ratenweise bezahlt. 6.3. Zum einen sind damit die Vorbringen des Rekurrenten, ihm könne keine grobe Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts widerlegt. Weshalb die Pflichtverletzung "im Sinne der steuerrechtlichen Recht- sprechung" milder beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Zahlung von Sozial- versicherungsbeiträgen zwar durchaus zum üblichen Berufsrisiko eines Verwaltungsrates gezählt werden kann, vorliegend jedoch dem Versäumnis bzw. dem eigenen Verschulden des Rekurrenten zuzu- rechnen ist. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festge- halten hat, wäre es dem Rekurrenten - indem er die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge veranlasst bzw. überwacht hätte - möglich und zumutbar gewesen, die (vermeidbare) Begleiter- scheinung seiner Nebenerwerbstätigkeit abzuwenden (Bundesge- richtsurteil vom 25. Januar 2002 [2A.90/2001]; RGE vom 25. Okto- ber 2007 in Sachen C. + S.B., mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil vom 4. November 2002 [2A.252/2002] = ZStP 2003 Nr. 12). 6.4. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Rekur- renten, wonach die Prämien einer allfälligen Haftpflichtversicherung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat als Geschäftsaufwand hätten verbucht werden können, nichts zu ändern. Schliesslich hat der Rekurrent effektiv nie Prämien bezahlt bzw. nie einen entsprechen- den Geschäftsaufwand tragen müssen. Es hätte ihm zwar frei gestan- den, der Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz durch eine entspre- chende Versicherung für die Tätigkeiten als Verwaltungsrat allenfalls zu entgehen. Damit ist jedoch nichts von den vorstehenden Aus- führungen Abweichendes in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Schadenersatzzahlungen gesagt. 7. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet. Die fragli- chen Schadenersatzzahlungen beruhen auf grober Fahrlässigkeit des 2010 Kantonale Steuern 291 Rekurrenten und stellen weder abzugsfähige Berufskosten noch ge- schäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Rekurs ist abzuweisen. 55 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Kulanzzahlung (§ 36 Abs. 1 StG). Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung sind, wenn keine Gegenleistung zu erwarten ist, kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und damit nicht abzugsfähig. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 27. Mai 2010 in Sachen R. + S.S. (3-RV.2009.158) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbstätiger Versicherungs- makler. Im Jahr 2004 schloss er mit drei Kunden Vermögensver- waltungsaufträge ab, wonach er zum Handel mit Vermögenswerten der Kunden bei der S. beauftragt wurde. Aus diesen Vermögensver- waltungsaufträgen ergaben sich nach Angaben des Rekurrenten bei den drei Kunden per 31. Oktober 2006 Verluste von total CHF 435'734.00. Im Dezember 2006 schloss der Rekurrent mit den drei Kunden Vereinbarungen über die Übernahme der Verluste durch den Re- kurrenten ab, wobei die Rückzahlung ratenweise während vier bis sechs Jahren erfolge. Dazu hielt der Rekurrent in einer Besprechung auf dem Steueramt betreffend das Steuerjahr 2004 fest, die Über- nahme der Verluste sei freiwillig erfolgt, da die Haftpflichtversiche- rung die Verluste nicht decke. 4.2. In der Buchhaltung des Jahres 2005 verbuchte der Rekurrent eine Rückstellung von CHF 50'000.00 für die Verlustübernahme. (…)