56 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG). Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung liegt anders als bei einer fremdfinanzierten Kapitalversicherung grundsätzlich keine Steuerumgehung vor. Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bejaht. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 29. April 2010 in Sachen W.S. (3-RV.2009.74)