kurrent hat den Schaden, wie er auch selber ausführt, freiwillig ersetzt. Derartige Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung können nur ausnahmsweise geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (RGE vom 21. Januar 2010 in Sachen A. + M.M.). Dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Kulanzzahlung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht worden ist, etwa bei einem Grosskunden oder wenn aus den der Kulanzzahlung folgenden Aufträgen Gewinne zu erwarten sind, die die Höhe der Kulanzzahlung übersteigen. Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent keine Ausführungen, aus welchem Grund er die Kulanzzahlungen geleistet hat.