O., § 36 StG N 5). 5.2.3. Dem - schliesslich auf Aufforderung im Rekursverfahren eingereichten - "Handelsvertrag" vom 10. August 2004 zwischen dem Rekurrenten und K. ist folgendes zu entnehmen: (Zitat des Anlageziels, der Risiken im Anlagegeschäft und der Haftung des Rekurrenten) Aus diesen Vertragsbestimmungen, die nach Angaben des Rekurrenten in allen drei Verträgen gleich lauten, ergibt sich, dass der Rekurrent nicht zur Übernahme des bei den Kunden eingetretenen Schadens aus der Vermögensverwaltung verpflichtet war. Der Re- 2010 Kantonale Steuern 293