Vielmehr ist entscheidend, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nur unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ermitteln, welche Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind (VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen J.M. [BE.2004.00103]; RGE vom 20. September 2007 in Sachen F. + I.B.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 5). 5.2.3.