5.2. 5.2.1. Rückstellungen sind nur möglich für Kosten, die selber als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren sind. Daher ist vorerst zu prüfen, ob die Schadenersatzzahlungen durch den Rekurrenten geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 5.2.2. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei den selbständig Erwerbenden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Gewinnungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen. Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Einkommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang stehen.