2010 Kantonale Steuern 291 Rekurrenten und stellen weder abzugsfähige Berufskosten noch ge- schäftsmässig begründeten Aufwand dar. Der Rekurs ist abzuweisen. 55 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Kulanzzahlung (§ 36 Abs. 1 StG). Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung sind, wenn keine Gegenleistung zu erwarten ist, kein geschäftsmässig begründeter Aufwand und damit nicht abzugsfähig. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 27. Mai 2010 in Sachen R. + S.S. (3-RV.2009.158) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbstätiger Versicherungs- makler. Im Jahr 2004 schloss er mit drei Kunden Vermögensver- waltungsaufträge ab, wonach er zum Handel mit Vermögenswerten der Kunden bei der S. beauftragt wurde. Aus diesen Vermögensver- waltungsaufträgen ergaben sich nach Angaben des Rekurrenten bei den drei Kunden per 31. Oktober 2006 Verluste von total CHF 435'734.00. Im Dezember 2006 schloss der Rekurrent mit den drei Kunden Vereinbarungen über die Übernahme der Verluste durch den Re- kurrenten ab, wobei die Rückzahlung ratenweise während vier bis sechs Jahren erfolge. Dazu hielt der Rekurrent in einer Besprechung auf dem Steueramt betreffend das Steuerjahr 2004 fest, die Über- nahme der Verluste sei freiwillig erfolgt, da die Haftpflichtversiche- rung die Verluste nicht decke. 4.2. In der Buchhaltung des Jahres 2005 verbuchte der Rekurrent eine Rückstellung von CHF 50'000.00 für die Verlustübernahme. (…) 292 Steuerrekursgericht 2010 5.2. 5.2.1. Rückstellungen sind nur möglich für Kosten, die selber als ge- schäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren sind. Daher ist vorerst zu prüfen, ob die Schadenersatzzahlungen durch den Re- kurrenten geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. 5.2.2. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei den selbständig Erwerben- den die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Gewinnungs- kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen. Gewinnungs- kosten sind Aufwendungen, welche mit der Einkommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang stehen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Auslagen eines selbstständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens ge- deckt ist. Darauf, ob sich der Aufwand bei zweckmässiger betrieb- licher Organisation hätte vermeiden lassen, kommt es nicht an. Viel- mehr ist entscheidend, ob der Aufwand in Erwartung einer wirt- schaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist. Auch nach Auffas- sung des Verwaltungsgerichts lässt sich nur unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ermitteln, welche Auf- wendungen geschäftsmässig begründet sind (VGE vom 7. Dezember 2004 in Sachen J.M. [BE.2004.00103]; RGE vom 20. September 2007 in Sachen F. + I.B.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 5). 5.2.3. Dem - schliesslich auf Aufforderung im Rekursverfahren einge- reichten - "Handelsvertrag" vom 10. August 2004 zwischen dem Re- kurrenten und K. ist folgendes zu entnehmen: (Zitat des Anlageziels, der Risiken im Anlagegeschäft und der Haftung des Rekurrenten) Aus diesen Vertragsbestimmungen, die nach Angaben des Re- kurrenten in allen drei Verträgen gleich lauten, ergibt sich, dass der Rekurrent nicht zur Übernahme des bei den Kunden eingetretenen Schadens aus der Vermögensverwaltung verpflichtet war. Der Re- 2010 Kantonale Steuern 293 kurrent hat den Schaden, wie er auch selber ausführt, freiwillig er- setzt. Derartige Zahlungen aus Kulanz und ohne rechtliche Ver- pflichtung können nur ausnahmsweise geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (RGE vom 21. Januar 2010 in Sachen A. + M.M.). Dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Kulanzzahlung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht worden ist, etwa bei ei- nem Grosskunden oder wenn aus den der Kulanzzahlung folgenden Aufträgen Gewinne zu erwarten sind, die die Höhe der Kulanzzah- lung übersteigen. Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent keine Ausführungen, aus welchem Grund er die Kulanzzahlungen geleistet hat. Jedoch würden, selbst wenn die Vermögensverwaltungsaufträge weiterge- führt worden sind (was unklar ist), die zu erwartenden Erträge aus den Aufträgen in keinem Verhältnis zu den Kulanzzahlungen stehen. Die dem Rekurrenten zustehende Handelsgebühr beträgt 1 % des Depotwertes pro Jahr, bei den drei Depots mit einem Wert per 30. Oktober 2006 von rund CHF 550'000.00 also etwa CHF 5'500.00 pro Jahr. Eine Gewinnbeteiligung wäre erst auszuzahlen, wenn der "historische Höchststand" wieder erreicht ist, also die erlittenen Verluste ausgeglichen wurden, und nur auf dem 7 % Rendite pro Jahr übersteigenden Gewinn. Unter diesem Aspekt ist keine Gegen- leistung zu erwarten. 5.2.4. Da somit die Kulanzzahlungen an sich beim Rekurrenten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, gilt dies für die dafür verbuchten Rückstellungen ebenso. Die Steuerkommission hat somit zu Recht die Rückstellung von CHF 50'000.00 nicht anerkannt. 56 Schuldzinsenabzug (§ 40 lit. a StG). Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung liegt anders als bei einer fremdfinanzierten Kapitalversicherung grundsätzlich keine Steuerumge- hung vor. Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen bejaht. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 29. April 2010 in Sachen W.S. (3-RV.2009.74)