Die Rekurrenten verkauften mit Kaufvertrag vom 8. November 2005 die Geschäftsliegenschaft an A. Damit wurde eine Voraussetzung für den Forderungsverzicht erfüllt. (…) 3. 3.1. Der Forderungsverzicht betrifft vorliegend den Geschäftsvermögensbereich der Rekurrenten. Die Rekurrenten sind selber von einer ausschliesslichen Finanzierung des Geschäftsbereiches durch die Y-Bank ausgegangen. Dementsprechend betrifft die Schuldenregulierung mit der Y-Bank eine Geschäftsschuld. Die Bankbeziehungen zur die Privatliegenschaft hypothezierenden X-Bank blieben unberührt. Auch die Sicherstellung geschäftlicher Kredite mit einer privaten Liegenschaft kann daran nichts ändern.