4.3.3.2. Im Merkblatt wurde auch ein möglicher Verordnungstext formuliert, der wie folgt lautete: "1 Als überbaut gelten Grundstücke, für deren Wert die Baute im Zeitpunkt nicht bloss von untergeordneter Bedeutung ist. Grundstücke mit Abbruchobjekten, Fahrnisbauten, Schuppen usw., deren Wert für den Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, gelten nicht als überbaut. 2 […]" Der erste Satz rückt den Wert der Baute als wirtschaftliches Beurteilungskriterium in den Vordergrund, während im zweiten Satz der 2009 Kantonale Steuern 321