Der Maximalsatz beträgt somit 1.4 % p.a. Auch daraus ist das Missverhältnis zwischen Leistung (Bürgschaft) und Gegenleistung (Bürgschaftskommission) leicht erkennbar. Die angemessene (geschäftsmässig begründete) Bürgschaftskommission ist auf CHF 35'250.00 (1.5 % von CHF 2'350'000.00) festzusetzen. 70 Grundstückgewinnsteuer; Begriff des überbauten Grundstücks (§ 105 Abs. 1 StG; § 46 Abs. 1 StGV) - Was gilt als nicht mehr nutzbares Abbruchobjekt? 26. März 2009 in Sachen N.H. + O.Sch., 3-RV.2008.9. 318 Steuerrekursgericht 2009 Aus den Erwägungen