69 Ausstand (§ 169 StG). - Wird gegen Mitarbeitende des Kantonalen Steueramtes ein Ausstandsbegehren eingereicht, darf die davon betroffene Person bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens am Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren nicht mehr mitwirken. Im Zuwiderhandlungsfall wird die Angelegenheit vom Steuerrekursgericht zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 26. Juni 2008 in Sachen F. + K.S., 3-RV.2008.77 2008 Kantonale Steuern 349