348 Steuerrekursgericht 2008 nicht stellte, kann den Ausführungen des Bundesgerichts dazu auch nichts entnommen bzw. daraus nichts abgeleitet werden. Die Vorinstanz ist also zu Recht von anteiligen Anlagekosten des Rekurrenten von CHF 262'500.00 ausgegangen und hat dement- sprechend richtigerweise keinen Steueraufschub gewährt. 3.3.4. Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob eine Anpassung des Grundbucheintrages im Sinne der effektiven Finanzierung (Rekur- rent 76 % / M.H. 24 %) am Ergebnis etwas ändern würde, "denn die zur Ersatzbeschaffung geltende Frist von 3 Jahren ist erst Mitte näch- sten Jahres verstrichen" (Replik, S. 2). Bei der steuerlichen Beurteilung ist vom tatsächlichen und nicht von einem hypothetischen Sachverhalt auszugehen. Im vorliegenden Fall sind der Rekurrent und M.H. aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Juli 2005 als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Das ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend. Eine allenfalls rein aus steuerlichen Gründen später vorgenommene Grundbuchänderung ist für die steuerliche Beurteilung des vorliegen- den Falles nicht relevant. 69 Ausstand (§ 169 StG). - Wird gegen Mitarbeitende des Kantonalen Steueramtes ein Aus- standsbegehren eingereicht, darf die davon betroffene Person bis zur Erledigung des Ausstandsverfahrens am Veranlagungs- bzw. Ein- spracheverfahren nicht mehr mitwirken. Im Zuwiderhandlungsfall wird die Angelegenheit vom Steuerrekursgericht zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 26. Juni 2008 in Sachen F. + K.S., 3-RV.2008.77 2008 Kantonale Steuern 349 70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). - Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungs- manko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen. 24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241 Aus den Erwägungen 2.3. Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich da- zu zu äussern. Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Öster- reich lebenden Schwester des Rekurrenten ein: "Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zins- loses Darlehen in der Höhe von € 11.500.- gegeben. Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder." Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steu- erbaren Einkommen hinzu. 2.4. Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Be- stätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nach- zuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklä- rung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in