5.4.2. Die bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Richtlinien für die Teilzeitanstellung von Theologinnen und Theologen vom 13. Dezember 1989 (SRLA 373.700) hielten in § 10 Folgendes fest: "Nur Pfarrer mit voller Anstellung und Ehepaare, die zusammen mindestens eine 100%-Stelle versehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Benützung des Pfarrhauses nach § 76 Abs. 1 Kirchenordnung. Steht ein Pfarrhaus zur Verfügung, so kann es auch an Inhaber einer Teilzeitstelle abgegeben werden. […] Für Teilzeitanstellungen ist die Kirchenpflege entgegen § 76 Abs. 2 Kirchenordnung nicht verpflichtet, eine Wohnung, wohl aber einen Amtsraum zur Verfügung zu stellen.