Aus den Erwägungen 5.2. 5.2.1. Das Steuerrekursgericht hat in einem früheren Entscheid festgehalten, dass Umzugskosten grundsätzlich keine unmittelbaren Gewinnungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen (AGVE 1982 S. 363 ff.). Im von den Rekurrenten angeführten Entscheid hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in dieser Frage nach dem Grund des Wohnsitzwechsels differenziert und ausgeführt, dass bei Bestehen einer Residenzpflicht des Steuerpflichtigen ausnahmsweise die Umzugskosten als Berufsauslagen zu anerkennen seien (StE 1986 B 22.3 Nr. 12). 5.2.2.