Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Die Steuerkommission Z. hat jedoch zu Unrecht den Betrag zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet und die Buchwerte anerkannt. Korrekterweise ist aber eine Bilanzberichtigung vorzunehmen und der Eröffnungswert per 1. Januar 2003 des Kontos 1400 auf CHF 0.00 herabzusetzen. 61 Berufskosten; Umzugskosten (§ 35 Abs. 1 lit. c StG) - Umzugskosten stellen beim Fehlen einer Residenzpflicht grundsätzlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar. 304 Steuerrekursgericht 2009 22. Oktober 2009 in Sachen U. + B.K., 3-RV.2008.273.