2009 Kantonale Steuern 303 8.3. Die bei der ordnungsgemässen Buchführung zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften ergeben sich insbesondere aus Art. 957 ff. OR. Schon das allgemeine Buchführungsrecht hält fest, dass in der Bilanz alle Aktiven höchstens nach dem Wert anzusetzen sind, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2 OR). Das allgemeine Vorsichtsprinzip wird durch das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert.