3. 3.1. Gemäss § 38 Abs. 1 StG können Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 3.2. Für das Steuerjahr 2005 wurden die Rekurrenten zu einem steuerbaren Einkommen von null Franken veranlagt.