66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG) - Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht dem negativen Reineinkommen des Vorjahres, jedoch maximal dem damals erzielten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 17. Dezember 2009 in Sachen R. + E.E., 3-RV.2008.270. Aus den Erwägungen