312 Steuerrekursgericht 2009 Liegenschaften des Geschäftsvermögens aufgrund der Pauschalierung als Reserven zu qualifizieren wären. Diese Einschätzung ist, werden die Rückstellungen nicht gestützt auf bestimmte Projekte (und dabei eingegangene Verpflichtungen) oder konkrete Risiken gebildet, zutreffend. Ein Anspruch auf Bildung von einkommensmindernden Reserven besteht nicht und entsprechende Rückstellungen können aufgerechnet werden.