312 Steuerrekursgericht 2009 Liegenschaften des Geschäftsvermögens aufgrund der Pauscha- lierung als Reserven zu qualifizieren wären. Diese Einschätzung ist, werden die Rückstellungen nicht ge- stützt auf bestimmte Projekte (und dabei eingegangene Verpflich- tungen) oder konkrete Risiken gebildet, zutreffend. Ein Anspruch auf Bildung von einkommensmindernden Reserven besteht nicht und entsprechende Rückstellungen können aufgerechnet werden. 66 Verlustvortrag (§ 38 Abs. 1 StG) - Der verrechenbare Verlustvortrag entspricht dem negativen Rein- einkommen des Vorjahres, jedoch maximal dem damals erzielten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 17. Dezember 2009 in Sachen R. + E.E., 3-RV.2008.270. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 38 Abs. 1 StG können Verluste aus selbständiger Er- werbstätigkeit aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Ge- schäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. 3.2. Für das Steuerjahr 2005 wurden die Rekurrenten zu einem steu- erbaren Einkommen von null Franken veranlagt. Dabei wurde in den "Details zur Steuerveranlagung" das "Total der Einkünfte" mit CHF - 45'688.00 ermittelt, das Reineinkommen mit CHF - 91'076.00. Vorliegend stellt sich die Frage, wie hoch der Verlustvortrag aus dem Steuerjahr 2005 ist, der im Steuerjahr 2006 in Abzug gebracht werden kann. Die Steuerkommission R. ist der Ansicht, der abzieh- bare Verlustvortrag betrage entsprechend dem "Total der Einkünfte" CHF 45'688.00. Dagegen führen die Rekurrenten aus, das negative 2009 Kantonale Steuern 313 Reineinkommen 2005 von CHF 91'076.00 sei als Verlustvortrag im Jahr 2006 zum Abzug zuzulassen. Das Kantonale Steueramt hält fest, die Verluste aus selbständi- ger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit hätten im Jahr 2005 insgesamt CHF 204'403.00 betragen. Diese Verluste hätten im Umfang von CHF 113'327.00 im Jahr 2005 verrechnet werden können, was zu einem Reineinkommen von CHF - 91'076.00 geführt habe. Dieser Betrag entspreche somit dem Verlust, der in der Steuerperiode 2005 nicht vollständig habe verrechnet werden und im Jahr 2006 als Verlustvortrag abgezogen werden könne. Das Kantonale Steueramt beantragt die Gutheissung des Rekurses. 3.2. Verwaltungsgericht und Steuerrekursgericht betrachten es in langjähriger konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offi- zialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Betei- ligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese - nach einer summarischen Prüfung - als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 in Sachen B. + M.D [BE.2003.00301]; AGVE 1991, S. 383 mit Hinweisen; RGE vom 20. August 2009 in Sachen U.U.). Das ist hier der Fall. Gemäss dem "Protokoll Sektion natürliche Personen vom 1. Juli 2002" entspricht es der Praxis des Kantonalen Steueramtes, dass das negative Reineinkommen eines Steuerjahres der Betrag ist, der in den folgenden Steuerjahren verrechnet werden kann, jedoch maximal der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. 67 Berufliche Vorsorge (§ 40 lit. d StG) - Ohne Nachweis einer Steuerumgehung kann keine Verrechnung der Auszahlung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und dem Einkauf in die 2. Säule erfolgen, da es sich um zwei voneinander un- abhängige Vorgänge handelt. 22. Januar 2009 in Sachen A. + M.Sch., 3-RV.2007.195.