306 Steuerrekursgericht 2009 Daraus erhellt, dass für die Rekurrentin mit ihrem 80 %-Pen- sum pro 2006 weder ein Recht noch eine Pflicht bestand, in einem Pfarrhaus oder einer Pfarrwohnung in W. zu wohnen. Auch eine ge- nerelle Residenzpflicht am Arbeitsort lag nicht vor. 5.5. Es ergibt sich, dass der von den Rekurrenten im Jahr 2006 voll- zogene Umzug von B. nach W. nicht auf einer Verpflichtung der Re- kurrentin gegenüber ihrer Arbeitgeberin beruhte. Die diesbezügli- chen Ausführungen der Rekurrenten gehen ins Leere. Unter diesen Umständen kann den geltend gemachten Umzugskosten kein Gewin- nungskostencharakter zukommen und sie wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. 62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) - Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuer- pflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Be- triebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden. 29. April 2009 in Sachen R.W., 3-RV.2008.267. 63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Kranken- taggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG) - Die Prämie der Krankentaggeldversicherung für die in erheblichem Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Ge- schäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar. 26. März 2009 in Sachen S.G. + Erben des U.G., 3-RV.2007.264. Aus den Erwägungen 2.5. 2.5.1 Im vorliegenden Fall arbeitete S.G. unbestrittenermassen in er- heblichem Umfang im Restaurant mit. Es ist ebenfalls unbestritten,