6.4. 6.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die vom KStA für die Schätzung des Umsatzes gewählte Methode auf sachlichen Überlegungen basiert und daher nicht zu beanstanden ist. Die Methodenwahl selbst wird auch von der Rekurrentin im Grundsatz nicht gerügt. Hingegen sind die von der Rekurrentin zur Margenverkürzung vorgebrachten Einwendungen zu prüfen. Diese Prüfung ist insbesondere auch in Berücksichtigung des bestehenden Ermessenspielraumes und der Beweislastumkehr vorzunehmen. 6.4.2. Vorab ist zu berücksichtigen, dass nicht nur zusätzliche Kosten durch Miete und Personal angefallen sind.