Der Warenaufwand eignet sich daher als Ausgangspunkt für eine Vergleichsrechnung. Aufgrund der Überlegung, dass sich das durch die Steuerpflichtige betriebene Geschäft nicht grundlegend von Jahr zu Jahr komplett verändert und daher eine gewisse Kontinuität bietet, eignet sich als weitere Bezugsgrösse die Bruttogewinnmarge. Unsere Schätzung der mutmassli- 314 Steuerrekursgericht 2010