2010 Kantonale Steuern 313 Nutzung als eheliche Wohnung waren nie vorgesehen. Selbst wenn die Rekurrentin anfänglich den Willen gehabt hätte, die Liegenschaft in U. mitzubewohnen, würde dies gemäss dem zitierten RGE vom 21. Juni 2001 in Sachen P.P. nicht ausreichen, um hinsichtlich des Kaufes der Liegenschaft in U. durch ihren Ehemann einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung zu gewähren. 60 Ermessensveranlagung (§ 191 Abs. 3 StG). Bei einer nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung kann zur Bemessung des Erfolgs die Bruttogewinnmarge herangezogen werden.