Insbesondere wurde auf (…) die Zürcher Praxis verwiesen. (…) 3.4.2. Das KStA hat in seiner Vernehmlassung im Rekursverfahren zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückstellungspraxis mit einem pauschalen Rückstellungssatz im Kanton Aargau nicht bestehe und von den Steuerbehörden abgelehnt werde. Zur Stützung des Standpunktes wird auch auf ein Kursprotokoll der Gruppenkonferenz (der Steuerkommissäre) vom 9. September 2005 verwiesen. Aus diesem Protokoll geht insbesondere hervor, dass die (nur) gemäss der Zürcher Steuerpraxis zulässigen Rückstellungen für Grossreparaturen an