Hierfür sind das Einverlangen von Fotografien oder ein Augenschein denkbar (vgl. auch RGE vom 26. Juni 2008 in Sachen R.W. betreffend Unternutzungsabzug). Dem Hinweis des Steueramtes L. in der Vernehmlassung, es gehe nicht um die Feststellung der geschäftlichen Nutzung des Hauses zu einem zufälligen Zeitpunkt zwei Jahre nach der Be- 2009 Kantonale Steuern 311 messungsperiode, ist entgegen zu halten, dass ein anderer Nachweis der geschäftlich genutzten Räume gar nicht möglich ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geschäftliche Nutzung der Räume ständig ändert.