Entgegen der Ausführungen des Steueramtes L. sind, wie aus der vorstehenden Erwägung 3.1. ersichtlich, bei selbständig Erwerbenden nicht nur die Kosten für die absolut notwendigen Raumkosten abzugsfähig. Auch wenn die Steuerkommission L. der Ansicht ist, ein Atelier sollte für die Tätigkeit der Rekurrentin genügen, sind ihr doch die Kosten für die tatsächlich geschäftlich genutzten Räume zu gewähren. 4.3.