Im Einspracheverfahren wurde die Rekurrentin aufgefordert, eine "(f)ür Nichtkünstler nachvollziehbare Begründung für den sehr hoch erscheinenden geltend gemachten Geschäftsanteil an der Miete" einzureichen. Die Rekurrentin reichte Pläne des Hauses ein, worin sie jeweils die Nutzung der einzelnen Räume einzeichnete. Danach werden alle Räume ausschliesslich geschäftlich genutzt, nur das Wohn-, Ess- und Schlafzimmer teilweise auch privat. Sie führte dazu aus, dass für ihre Tätigkeit sehr viel Platz erforderlich und das Wohnen von untergeordneter Bedeutung sei.