Für die Berechnung des Mietanteils eines Zimmers wird nach der Praxis des Steuerrekursgerichts auf das Schätzungsprotokoll gemäss der VBG abgestellt. Dabei wird der prozentuale Anteil der Raumeinheiten (RE) des geschäftlich genutzten Raumes an den gesamten Raumeinheiten des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis wird die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt (vgl. RGE vom 14. August 2003 in Sachen A. + B.P.).