Wenn die Räumlichkeiten zu einem wesentlichen Teil auch privat benützt werden können, kommt nur ein teilweiser Abzug der auf die benützten Räumlichkeiten entfallenden Kosten in Betracht (zum Ganzen: RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen H. + S.R., mit Hinweisen). Kein Abzug wird dagegen gewährt für Räume wie die Küche, Toilette und die Diele, da die private Nutzung hier bei weitem überwiegt (RGE vom 23. Februar 2006 in Sachen J.T.). 3.2. Für die Berechnung des Mietanteils eines Zimmers wird nach der Praxis des Steuerrekursgerichts auf das Schätzungsprotokoll gemäss der VBG abgestellt.