ergibt pro 2001 CHF 12'600.00), die der geschiedenen Ehefrau zugerechnet werden und deren eigenen Leistungen für den Unterhalt der Tochter kommt das StRG zum Schluss, dass der Rekurrent den Unterhalt seiner Tochter nicht zur Hauptsache bestreitet. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent die von ihm behaupteten 2007 Kantonale Steuern 253 Zahlungen nicht nachgewiesen hat. Auch bei direkter Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG hat der Rekurrent also keinen Anspruch auf den Tarif B.