Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. So hält sich die Tochter zu 50 % bei der geschiedenen Ehefrau des Rekurrenten auf, womit diese hälftig für die Verpflegungskosten aufkommen muss. Zudem fallen auch bei ihr höhere Wohnkosten an als bei einer alleinstehenden Person. In Anbetracht der monatlichen Zahlungen von CHF 1'050.00 (CHF 900.00 Unterhaltsbeiträge, CHF 150.00 Kinderzulagen; ergibt pro 2001 CHF 12'600.00), die der geschiedenen Ehefrau zugerechnet werden und deren eigenen Leistungen für den Unterhalt der Tochter kommt das StRG zum Schluss, dass der Rekurrent den Unterhalt seiner Tochter nicht zur Hauptsache bestreitet.