4 der Scheidungskonvention), ist trotz hälftiger Betreuung der Kinder durch den Rekurrenten ohne weiteres davon auszugehen, dass die Rekurrentin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungen den Unterhalt der bei den Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. StE 1999 B 29.3 Nr. 15)." Das StRG ging in jenem Entscheid somit davon aus, dass der Steuerpflichtige, auch wenn er neben der Leistung von Unterhaltsbeiträgen (CHF 1'000.00 pro Monat und Kind) zusätzlich die ausserordentlichen Kosten der Kinder zu tragen hat, den Unterhalt der Kinder nicht zur Hauptsache bestreitet. Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.